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   BGH, 17.12.2008 - IV ZB 47/08   

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https://dejure.org/2008,10083
BGH, 17.12.2008 - IV ZB 47/08 (https://dejure.org/2008,10083)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2008 - IV ZB 47/08 (https://dejure.org/2008,10083)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - IV ZB 47/08 (https://dejure.org/2008,10083)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis bei Änderung des Klageantrags und teilweiser Rücknahme der Klage

  • Judicialis

    ZPO § 93; ; ZPO § 269 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; ZPO § 269 Abs. 3
    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer Startgutschrift in der betrieblichen Zusatzversorgung Altersvorsorge Kommunal

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - IV ZB 47/08
    Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 -BGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Senat getroffene Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

    Zwar hat die Klägerin mit ihrem erstmals im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) gestellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgendes:.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 29/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - IV ZB 47/08
    Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...] Tz. 1, 2) gewandt.

    Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18).

    Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).

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